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Ehrungsrichtlinien

Richtlinien über Ehrungen der Stadt Vöhrenbach
vom 16. Februar 2004

Der Gemeinderat der Stadt Vöhrenbach hat am 16. Februar 2004 folgende „Richtlinien über Ehrungen der Stadt Vöhrenbach“ erlassen:


I. Verleihung des Ehrenbürgerrechts und der Medaille der Stadt Vöhrenbach


§ 1 Sinn und Zweck der Ehrung


(1) Die Stadt Vöhrenbach ehrt Personen, die
a) sich besondere Verdienste um das Gemeinwohl der Stadt erworben haben,
b) sich allgemein im Bund, Land oder Landkreis besonders verdient gemacht haben,
c) besondere kulturelle, soziale oder wirtschaftliche Leistungen erbracht haben,
d) herausragende persönliche Leistungen erbracht haben, welche das Ansehen der Stadt gefördert haben.

(2) Für vereinsinterne Verdienste wird keine Ehrung durch die Stadt vorgenommen.


§ 2 Symbol der Ehrung

Sichtbare Zeichen der Ehrung sind
a) die Verleihung des Ehrenbürgerrechts
b) die Verleihung der Medaille der Stadt Vöhrenbach.


§ 3 Verleihung des Ehrenbürgerrechts

(1) Das Ehrenbürgerrecht ist die höchste Auszeichnung, welche die Stadt Vöhrenbach zu vergeben hat. Es wird sehr selten verliehen, damit die Bedeutung dieser Ehrung nicht entwertet wird. Es ist eine reine Ehrenbezeichnung und weder mit besonderen Rechten noch Pflichten verbunden. Der Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft ist nicht Voraussetzung für die Verleihung des Ehrenbürgerrechts.

(2) Es kann Personen, die sich in besonders außerordentlich hohem Maße um die Stadt verdient gemacht haben, verliehen werden.

(3) Das Ehrenbürgerrecht wird in einer besonders feierlichen Form durch die Überreichung der Ehrenbürgerurkunde verliehen.


§ 4 Verleihung der Medaille der Stadt Vöhrenbach

(1) Die Stadt Vöhrenbach kann an Persönlichkeiten, die sich langjährige herausragende Verdienste um die Stadt Vöhrenbach erworben haben, die Medaille in Gold verleihen.

(2) Für langjährige besondere Verdienste um die Stadt Vöhrenbach kann die Medaille in Silber verliehen werden.

(3) Für besondere Verdienste um die Stadt Vöhrenbach kann die Medaille in Bronze verliehen werden.

(4) Bei der 1. Ehrung soll in der Regel die Medaille in Bronze verliehen werden. In besonderen Fällen kann bereits bei der 1. Auszeichnung eine höhere Stufe in Betracht kommen.


§ 5 Form der Medaille

(1) Die Medaille hat die Form einer runden Münze mit einem Durchmesser von 60 mm. Sie zeigtauf der Vorderseite das Stadtwappen sowie die Wappen der Stadtteile und die Worte: "Stadt Vöhrenbach", „Hammereisenbach“, „Langenbach“, „Urach“,
b) auf der Rückseite die Worte: "Für besondere Verdienste".

(2) Die Medaille wird mit einem Etui und zusammen mit einer Urkunde verliehen.


§ 6 Verfahren

(1) Die Ehrung kann von Organisationen, Vereinen, dem Bürgermeister, den städtischen Gremien sowie von Einzelpersonen vorgeschlagen werden.

(2) Die Vorschläge sind in Form eines schriftlichen Antrages mit ausführlicher Darstellung der besonderen Verdienste des zu Ehrenden bei der Stadtverwaltung einzureichen. Sachbearbeitende Dienststelle ist das Hauptamt der Stadt Vöhrenbach.

(3) Der Gemeinderat entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts und der Medaillen. Der Beschluß über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts und der goldenen Medaille bedarf einer Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder des Gemeinderates.
Der Beschluß über die Verleihung der silbernen und bronzenen Medaille bedarf einer Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder des Gemeinderates.

(4) Die Ehrungen werden durch das Hauptamt der Stadtverwaltung Vöhrenbach vorbereitet und in würdiger Form durch den Bürgermeister verliehen.

(5) Der Gemeinderat kann das Ehrenbürgerrecht und die Medaille wegen unwürdigen Verhaltens mit einer Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder des Gemeinderates entziehen; in diesem Fall sind Verleihungsurkunde und Medaillen zurückzugeben.


§ 7 Ehrung für besondere Leistungen und sonstige Auszeichnungen

(1) Außerhalb der Ehrungen im Sinne vorgenannter Bestimmungen kann der Bürgermeister überdurchschnittliche Leistungen durch
a) eine Urkunde
b) ein Buchgeschenk oder
c) auf sonstige Weise
auszeichnen. Hierbei wird nach Möglichkeit das Verfahren nach § 6 Abs. 1, 2 und 4 angewendet.

(2) Ob eine Leistung ehrungswürdig ist, entscheidet der Gemeinderat mit einfacher Mehrheit.


II. Verleihung der Sportlermedaille der Stadt Vöhrenbach


§ 8 Sinn und Zweck der Ehrung

Die Stadt Vöhrenbach ehrt Einzelsportler und Mannschaften, die für Vöhrenbacher Vereine besondere sportliche Leistungen erbracht haben. Es werden auch Vöhrenbacher Einwohner geehrt, die für einen auswärtigen Verein starten. Meisterschaften, die von Organisationen ausgerichtet werden, die nicht den Sportverbänden angehören, fallen nicht unter die Ehrungsrichtlinien i. S. von § 8.


§ 9 Symbol der Ehrung

Als sichtbares Zeichen der Ehrung wird eine Medaille (Sportlermedaille) in den Stufen Gold, Silber und Bronze mit einem Etui zusammen mit einer Verleihungsurkunde (Sportlerehrenbrief) überreicht.


§ 10 Form der Medaille

Die Medaille hat die Form einer runden Münze mit einem Durchmesser von 60 mm (Erwachsene) bzw. 50 mm (Jugendliche). Sie zeigt:
a) auf der Vorderseite das Stadtwappen sowie die Wappen der Stadtteile und die Worte "Stadt Vöhrenbach", „Hammereisenbach“, „Langenbach“, „Urach“,
b) auf der Rückseite:
aa) Medaille für Erwachsene: Die Worte: "Für besondere sportliche Leistungen",
bb) Medaille für Jugendliche: Die Worte: "Für besondere Leistungen im Jugendsport".


§ 11 Antragsverfahren

(1) Für das Verfahren gilt grundsätzlich § 6 Abs. 1, 2, 4 und 5 dieser Richtlinien.

(2) Die Anträge sind bis spätestens Ende des laufenden Jahres vorzulegen. Die Entscheidung für die Verleihung einer Ehrung trifft der Bürgermeister nach Anhörung des "Ehrungsausschusses". Hiervon ausgenommen ist die Verleihung einer Ehrung nach § 12 Abs. 3 dieser Richtlinien.
Die Feier soll nach Möglichkeit im I. Quartal des folgenden Jahres stattfinden.

(3) Die Entscheidung für die Verleihung einer Ehrung nach § 12 Abs. 3 dieser Richtlinien trifft der Gemeinderat nach Anhörung des „ Ehrungsausschusses “.


§ 12 Leistungsklassen

Die Sportlermedaille wird an Einzelsportler und Mannschaften der Vöhrenbacher Sportvereine sowie an Vöhrenbacher Einwohner, die in üblichen aktiven Sportdisziplinen für einen auswärtigen Verein starten, in folgenden Stufen verliehen:

a) Medaille an Erwachsene:
aa) in Gold:
- Olympische Spiele – Teilnahme -
- Weltmeisterschaften – Teilnahme -
- Europameisterschaften - 1. bis 3. Platz -
- Deutsche Meisterschaften oder vergleichbare Wettkämpfe auf nationaler Ebene
- zweimaliges Erreichen des 1. bis 3. Platzes -
- Weltcup - 1. bis 10. Platz –
- Seniorenweltmeisterschaften (Altersklasse), sofern eine sportliche Qualifikation vorausging - 1. Platz -
- Mannschaftswettbewerbe (z.B. Fußball, Handball, Basketball, Volleyball, Tischtennis, Tennis, Schach, Ringen)
- Regionalliga oder vergleichbare Leistungsklasse - 1. bis 2. Platz –

bb) in Silber:
- Europameisterschaft – Teilnahme -
- Weltcup - 10. bis 20. Platz -
- Europacup oder gleichwertige internationale Wettbewerbe - 1. bis 10. Platz -
- Deutsche Meisterschaften oder vergleichbare Wettbewerbe auf nationaler Ebene - 1. bis 6. Platz -
- Baden-Württembergische Meisterschaften - 1. bis 4. Platz -
- Sonstige Landesmeisterschaften - 1. bis 4. Platz -
- Seniorenweltmeisterschaften (Altersklasse), sofern eine sportliche Qualifikation vorausging - 2. bis 3. Platz -
- Senioreneuropameisterschaften (Altersklasse), sofern eine sportliche Qualifikation vorausging - 1. bis 3. Platz -
- Deutsche Seniorenmeisterschaften (Altersklasse), sofern eine sportliche Qualifikation vorausging - 1. Platz -
- Mannschaftswettbewerbe (z.B. Fußball, Handball, Basketball, Volleyball, Tischtennis, Tennis, Schach, Ringen)
- Verbandsliga oder vergleichbare Leistungsklasse - 1. bis 2. Platz -

cc) in Bronze:
- Deutsche Meisterschaften oder vergleichbare Wettbewerbe auf nationaler Ebene - 7. bis 10. Platz -
- Baden-Württembergische Meisterschaften - 5. bis 6. Platz -
- Sonstige Meisterschaften auf Verbandsebene (Baden/Südbaden oder vergleichbar) - 1. bis 3. Platz -
- Sonstige Sportwettkämpfe, welche von der Bewertung her mit den vorstehend aufgeführten Wettbewerben vergleichbar sind - 1. bis 3. Platz -
- Deutsche Seniorenmeisterschaften (Altersklasse), sofern eine sportliche Qualifikation vorausging - 2. bis 3. Platz -
- Mannschaftswettbewerbe (z. B. Fußball, Handball, Basketball, Volleyball, Tischtennis, Tennis, Schach, Ringen)
- Landesliga oder vergleichbare Leistungsklasse - 1. bis 2. Platz -

b) Medaille an Jugendliche:
aa) in Gold:
- Weltmeisterschaften - Teilnahme –
- Internationale Wettkämpfe - 1. bis 5. Platz -
- Deutsche Meisterschaften oder vergleichbare Wettbewerbe auf nationaler Ebene - 1. bis 3. Platz

bb) in Silber:
- Internationale Wettkämpfe - 6. bis 10. Platz -
- Deutsche Meisterschaften oder vergleichbare Wettbewerbe auf nationaler Ebene - 4. bis 6. Platz
- Baden-Württembergische Meisterschaften - 1. bis 3. Platz -
- Wettbewerbe auf Bundesebene - 1. bis 3. Platz -
- Bundeswettbewerbe der Schulen "Jugend trainiert für Olympia", sofern es sich hierbei um eine örtliche Schule handelt - 1. bis 3. Platz -
- Mannschaftswettbewerbe (z.B. Fußball, Handball, Basketball, Volleyball, Tischtennis, Tennis, Schach, Ringen)
- Landesliga oder vergleichbare Leistungsklasse - 1 bis 2. Platz –

cc) in Bronze:
- Meisterschaften auf Verbandsebene (Südbaden, Baden oder vergleichbar.) - 1. bis 3. Platz -
- Sonstige Sportwettkämpfe, die von der Bewertung her mit den vorstehenden Wettbewerben vergleichbar sind - 1. bis 3. Platz -
- Mannschaftswettbewerbe (z.B. Fußball, Handball, Basketball, Volleyball, Tischtennis, Tennis, Schach, Ringen)
- Bezirksliga oder vergleichbare Leistungsklasse - 1. bis 2. Platz -

(2) Maßgebend für die Bereichszuordnung (Senioren, Erwachsene oder Jugendliche) ist nicht das Lebensalter, sondern die Teilnahme in der jeweiligen Altersklasse.

(3) Siegern bei Weltmeisterschaften und Olympischen Spielen (1. bis 3. Platz) - ausgenommen Seniorenweltmeister (Altersklasse) – wird eine besondere Ehrung verliehen (s. § 11 Abs. 3 dieser Richtlinien).

(4) Bei Erfolgen von Mannschaften wird jedes Mitglied der Mannschaft geehrt.

(5) Die Sportlermedaille kann für Leistungen innerhalb eines Jahres in der gleichen oder verschiedenen Disziplinen bzw. Ebenen nur einmal verliehen werden. Die Ehrung wird jeweils nach dem höchsten zu wertenden Erfolg ausgesprochen.

(6) Berücksichtigt werden nur Disziplinen, die vom Deutschen Sportbund anerkannt sind und von Sportfachverbänden veranstaltet werden. Entsprechende Leistungen außerhalb der üblichen aktiven Sportdisziplinen werden mit einer Urkunde gewürdigt.


§ 13 Ausnahmen

Von den Voraussetzungen einer Ehrung nach den §§ 8 bis 12 kann insbesondere abgesehen werden, wenn die Leistung in wenig betriebenen Sportarten oder Wettbewerben von Organisationen erzielt wird, die nicht den Fachsportverbänden angeschlossen sind. In besonderen Fällen erfolgt eine Auszeichnung mit Urkunde.


III. Ehrungen für kommunale Tätigkeiten


§ 14 Grundlage


(1) Die Stadt Vöhrenbach bringt Anerkennung und Dank des Gemeinderates, der Stadtverwaltung und der Bevölkerung gegenüber jenen Bürgerinnen und Bürgern zum Ausdruck, die sich in besonderem Maße für die Kommunalarbeit zur Verfügung gestellt haben. Die Ehrenzeichen sollen nicht nur eine Auszeichnung, sondern auch äußeres Zeichen der Zusammengehörigkeit aller in der Kommunalpolitik besonders aktiv tätigen Personen darstellen.

(2) Als Ehrenzeichen wird die „ Vöhrenbacher Stadtmedaille “ in Gold und Silber mit einem Etui zusammen mit einer Urkunde verliehen.


§ 15 Regelung für Gemeinderats- und Ortschaftsratsmitglieder

(1) Das Ehrenzeichen sowie eine Urkunde erhält, wer eine bestimmte Anzahl von Jahren im Gemeinderat oder Ortschaftsrat tätig war.
Es werden verliehen:
1. Gemeinderäte:
a) Stadtmedaille in Silber - nach 5 Jahren -
b) kleine Stadtmedaille in Gold - nach 10 Jahren -
c) große Stadtmedaille in Gold - nach 15 Jahren -.

2. Ortschaftsräte:
a) Stadtmedaille in Silber - nach 5 Jahren -
b) kleine Stadtmedaille in Gold - nach 10 Jahren -
c) große Stadtmedaille in Gold - nach 15 Jahren -.

(2) Eine Doppelehrung bei gleichzeitiger Zugehörigkeit zum Gemeinderat und zum Ortschaftsrat ist ausgeschlossen.

(3) Bei Zugehörigkeit zu einem der in Ziff. 1 genannten Gremien unter 5 Jahren wird diese Tätigkeit durch Aushändigung einer Urkunde geehrt.

(4) In Ausnahmefällen kann bei besonders aktiver und verdienstvoller Tätigkeit im Gemeinderat oder Ortschaftsrat von kürzeren Zeitabschnitten ausgegangen werden.


§ 16 Ausnahmen des Personenkreises oder Zeitbindung

(1) Das Ehrenzeichen kann auch an andere verdienstvolle Persönlichkeiten verliehen werden, wenn deren Tätigkeit für die Kommunalpolitik als besonders uneigennützig und wertvoll anzusehen ist. Dies gilt insbesondere für Tätigkeiten in kommunalen Ausschüssen oder in Vereinigungen, die kommunale Aufgaben übernommen haben.

(2) Für das Verfahren gilt § 6 dieser Richtlinien sinngemäß.


§ 17 Ehrungen für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Vöhrenbach können auf Antrag für langjährigen, aktiven Feuerwehrdienst folgende Ehrungen erhalten:
a) Dankurkunde nach 20 Jahren
b) Florianmedaille in Bronze nach 25 Jahren
c) Florianmedaille in Silber nach 35 Jahren
d) Florianmedaille in Gold nach 40 Jahren.
Antragsberechtigt ist der Kommandant der Gesamtwehr.

(2) Die Medaille wird mit einem Etui zusammen mit einer Urkunde verliehen.

(3) Dienstzeiten in der Jugendfeuerwehr werden frühestens ab dem 10. Lebensjahr auf die Jubiläumsdienstzeit angerechnet.

(4) Bei besonderer verdienstvoller Tätigkeit in der Freiwilligen Feuerwehr kann auch eine Ehrung nach anderen Vorschriften dieser Richtlinien in Betracht kommen.


§ 18 Form der Medaille

Die Medaille hat die Form einer runden Münze mit einem Durchmesser von 50 mm. Sie zeigt
a) auf der Vorderseite St. Florian und die Worte: „Gott zur Ehr – dem Nächsten zur Wehr“,
b) auf der Rückseite die Worte: „Für treue Dienste bei der Freiw. Feuerwehr Vöhrenbach“.


IV. Schlußbestimmungen


§ 19 Inkrafttreten


Diese Richtlinien treten rückwirkend zum 1. Januar 2000 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien über Ehrungen der Stadt Vöhrenbach vom 28.6.1993 außer Kraft.


Vöhrenbach, den 16. Februar 2004

(Robert Strumberger)
Bürgermeister

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