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Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung beantragen

    Die Soziale Entschädigung unterstützt Menschen, die durch ein schädigendes Ereignis, für das die staatliche Gemeinschaft eine besondere Verantwortung trägt, eine gesundheitliche Schädigug erlitten haben, bei der Bewältigung der dadurch entstandenen Folgen.

    Zuständige Stelle

    Das Versorgungsamt im Landratsamt Ihres Wohnsitzes

    Landratsamt Rottweil

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Wenn Sie als Folge einer Gewalttat, den Auswirkungen des zweiten Weltkriegs, in Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes oder einer bestimmten Impfung in Ihrer Gesundheit geschädigt wurden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen der Sozialen Entschädigung erhalten. Die Soziale Entschädigung unterstützt Menschen, die Opfer von schädigenden Ereignissen geworden sind, bei der Bewältigung der dadurch entstandenen gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen.

    Verfahrensablauf

    Nach Antragseingang prüft das Versorgungsamt, ob ein schädigendes Ereignis im Sinne des Sozialen Entschädigungsrechts ( Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV ) vorliegt. Kann dies bejaht werden, werden die gesundheitlichen Folgen anhand beizuziehender ärztlicher Befunde erhoben und gegebenenfalls im Anschluss durch ein versorgungsärztliches Kausalitätsgutachten bewertet. Hierüber erhalten Sie eine bewilligende oder ablehnende Verwaltungsentscheidung. Im Falle einer positiven Entscheidung können im Anschluss nach Prüfung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse weitere Leistungen in Betracht kommen.

    Fristen

    Keine

    Wenn Sie innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung einen Antrag stellen, können Sie bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen Leistungen ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Schädigung erhalten. Bei einer späteren Antragstellung können Leistungen frühestens ab Antragsmonat gewährt werden.

    Erforderliche Unterlagen

    Im Sozialverwaltungsverfahren besteht der sogenannteAmtsermittlungsgrundsatz, das heißt das Versorgungsamt leitet ein eigenes Verfahren zur Ermittlung der wesentlichen Umstände zur Prüfung Ihres Anspruchs ein. In diesem Verfahren werden durch das Versorgungsamt Unterlagen von anderen Stellen (zum Beispiel Ihre behandelnden Ärztinnen und Ärzte) beigezogen, soweit Sie diese Stellen von ihrer Schweigepflicht entbunden haben. Sie können unterstützen und Ihr Verfahren beschleunigen, indem Sie dem Versorgungsamt diese Unterlagen selbst zur Verfügung stellen. Dies können sein: Nachweise über die Gewalttat (zum Beispiel Polizeiberichte, Gerichtsentscheidungen), medizinische Unterlagen zur gesundheitlichen Schädigung (ärztliche Atteste, Nachweise, Bescheinigungen, Berichte). Bei Impfungen: Nachweise zu Ihrer Impfung sowie zu den von Ihnen geltend gemachten Impfschäden.

    Kosten

    Keine

    Hinweise

    Leistungen der Schnellen Hilfen können Sie bereits vor der Anerkennung in Anspruch nehmen. Dies sind Sitzungen in einer Traumaambulanz und Leistungen des Fallmanagements Ihres Versorgungsamts. Wenden Sie sich für weitere Informationen an das Versorgungsamt im Landratsamt Ihres Wohnsitzes.

    Vertiefende Informationen

    Wenn Sie aufgrund eines schädigenden Ereignisses,einen Gesundheitsschaden erlitten haben und das Ereignis, sowie dessen Folgen, anerkannt wurden, können Sie bestimmte Leistungen erhalten. Ein schädigendes Ereignis kann zum Beispiel eine körperliche oder psychische Gewalttat oder eine bestimmte Impfung sein, die zu einem Gesundheitsschaden geführt hat. Als Sachleistungen kommen beispielsweise Leistungen der Krankenbehandlung, zur Teilhabe oder aufgrund einer Pflegebedürftigkeit in Betracht. Als finanzielle Unterstützung kommen monatliche Entschädigungsleistungen und Leistungen zum Berufsschadensausgleich in Betracht. Ob und welche Leistungen Ihnen zustehen können, hängt von Ihrer individuellen gesundheitlichen und wirtschaftlichen Situation in Folge des schädigenden Ereignisses ab.

    Rechtsgrundlage

    Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV):

    • § 4 Anspruch auf Leistungen für Geschädigte
    • § 6 Anspruch auf Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende

    Freigabevermerk

    24.10.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg

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