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Lebenslagen

Staatsangehörigkeit des Adoptivkindes

Ihr Adoptivkind erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn

  • Sie und/oder Ihr Ehepartner zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption deutsche Staatsangehörige sind,
  • die Adoption nach deutschem Recht rechtswirksam und
  • Ihr Adoptivkind zum Zeitpunkt des Annahmeantrags noch nicht 18 Jahre alt ist.

Hinweis: Eine Adoption nach ausländischem Recht hat den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nur zur Folge, wenn ihre Wirkungen denen einer deutschen Minderjährigenadoption zumindest gleichwertig sind.

Sie können für Ihr Adoptivkind an Ihrem Wohnort einen Kinderreisepass oder einen eigenen Reisepass beantragen. In der Regel behält Ihr Adoptivkind zusätzlich die Staatsangehörigkeit des Herkunftslandes.

Rechtsgrundlage

  • § 6 Staatsangehörigkeitsgesetz

Zugehörige Leistungen

  • Adoption eines ausländischen Kindes - Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption beantragen
  • Kinderreisepass - eine Beantragung ist seit 1. Januar 2024 nicht mehr möglich
  • Reisepass - erstmalig für das Kind beantragen

Freigabevermerk

23.05.2025 Innenministerium Baden-Württemberg

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