Anzeige nach § 2 Abs. 2 LGastG
Stadtansicht Vöhrenbach

Wichtige Hinweise

Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes

Gewerbetreibende werden darauf hingewiesen, dass sich die rechtlichen Vorgaben für den Betrieb eines vorübergehenden Gaststättengewerbes zum 01.01.2026 geändert haben.
Für Personen, Gruppen und Vereine, die aus besonderem Anlass vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben möchten, besteht künftig grundsätzlich nur eine Anzeigenpflicht. Diese Anzeige ersetzt die bisherigen Gestattungen.
Dies betrifft alle Veranstaltungen bei denen der Verzehr von Speisen und/oder Getränken aller Art an Ort und Stelle angeboten werden. Bei Veranstaltungen, bei denen lediglich Speisen und/oder nichtalkoholische Getränke angeboten werden, besteht keine Anzeigepflicht! Die Anzeigepflicht gilt auch für Veranstaltungen, die in der Festhalle, in den Gemeindesälen, in der Sporthalle, beim Musikpavillon, auf dem Schulhof oder im Pfarrzentrum Krone stattfinden.
Erforderlich ist eine schriftliche Anzeige, vorzugsweise per E-Mail. Die Anzeige muss spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung bei der Stadt Vöhrenbach, Bürger u. Tourist-Info eingehen. Telefonische Anzeigen sind nicht möglich!
Die Einhaltung dieser Zwei-Wochenfrist ist zwingend erforderlich, da verschiedene Stellen rechtzeitig über die geplante Veranstaltung informiert werden müssen. Bei Absage einer bereits angezeigten Veranstaltung ist eine einfache E-Mail an info@voehrenbach.de ausreichend.
Sofern die Anzeige fristgerecht eingeht, fallen (vorläufig) keine Gebühren an.
In der Anzeige müssen alle relevanten Angaben zur Veranstaltung enthalten sein.
 
Ein entsprechendes Formular sowie das LGastG sind zum Download zur Verfügung gestellt unter:
Anzeigenformular nach § 2 Abs. 2 LGastG
Landesgaststättengesetz (LGastG)

Anzeigeformular (PDF) (603,5 KB)
Auszug aus dem Gesetzblatt für Baden-Württemberg (PDF) (299 KB)

(Erstellt am 04. Februar 2026)
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