Wildschäden
Ersatz von Wildschäden
Jeder Grundstückseigentümer der über bejagdbare Flächen verfügt, hat bei Schäden durch Wildtiere Anspruch auf Ersatz.Das Jagd- und Wildtiermanagementgesetz regelt eindeutig, für welche Tierarten ein Schaden geltend gemacht werden kann. Außerdem ist darin festgelegt, dass der Schaden innerhalb einer einwöchigen Frist nach Feststellung des Schadens bei der zuständigen Orts- oder Gemeindeverwaltung angemeldet werden muss, damit der Schadensanspruch nicht verloren geht.Zum Formular "Anmeldung des Wildschadens"
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Homepage des Kreisjagdamtes beim Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis: - Wildschäden in Wald und Feld- Ablauf einer Wildschadensmeldung- Anerkannte Wildschadensschätzer